Sehr geehrte Ausbildungsbetriebe, sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionslage hat die Landesregierung die Corona-Hauptverordnung (Corona VO) erneut geändert. Die Änderungen wurden mit Wirkung zum 12. Oktober 2020 wirksam. Zudem trat die geänderte Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule) ab 16.10.2020 in Kraft.
Letztgenannter ist zu entnehmen, dass ab Feststellung einer landesweiten 7-Tages-lnzidenz von 35 und mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohner (Pandemiestufe 3) durch das Landesgesundheitsamt über die bisherigen Maßnahmen hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen sind.
Nun hat das Landesgesundheitsamt am 16.10.2020 die erhöhte 7-Tages-Inzidenz festgestellt, wodurch u.a. § 6a Corona VO Schule wirksam wurde.
Gem. § 6a CoronaVO Schule gelten sofern und solange die erhöhte 7-Tages-Inzidenz festgestellt wird, die folgenden Bestimmungen:
- Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im fachpraktischen Sportunterricht.
- Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist. Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nichtmedizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.
- Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die Nutzung
a) der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die für die Nutzung von außerschulischen Sportanlagen und Sportstätten geltenden Bestimmungen der Corona-Verordnung Sport eingehalten werden,
b) der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,
c) solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,
d) der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten einschließlich der Ferienzeiten,
e) der Schulen für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schülerinnen und Schüler, z.B. durch die Hector-Kinderakademien oder die schulbegleitende Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe.
4. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.
Detaillierte Informationen zu den konkreten an der Ludwig-Erhard-Schule gültigen Regelungen auf der Grundlage dieser Verordnungen werden die Schülerinnen und Schüler ab Montag, den 19.10.2020 erhalten.
Nach den Herbstferien sind zudem die zum Schuljahresbeginn vorgelegten Gesundheitserklärungen zu erneuern (§ 6 Abs. 2 Corona-Verordnung Schule). Das aktuelle, dafür zu verwendende Formular für Schülerinnen und Schüler bzw. für Erziehungsberechtigte wird Ihr Kind/werden Sie in der kommenden Woche (ab 19.10.2020) erhalten. Vorab können Sie sich dieses Formblatt durch Anklicken des entsprechenden folgenden links herunterladen:
Corona-Unbedenklichkeitserklärung der Erziehungsberechtigten (für minderjährige Schüler/-innen)
Corona-Unbedenklichkeitserklärung für volljährige Schüler/-innen
Bitte beachten Sie, dass das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular am ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien am 02.11.2020 vor Betreten der Schule vorzulegen ist.
Sollte das Formular nicht ordnungsgemäß vorgelegt werden, ist eine Teilnahme am Unterricht nach den Herbstferien bis zu dessen Vorlage ausgeschlossen.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der genannten Maßnahmen, damit auch künftig ein geregelter Unterrichtsbetrieb auch unter diesen herausfordernden Bedingungen möglich sein kann.
Alles Gute, beste Gesundheit und freundliche Grüße
Frank Steinhart
Schulleiter