Sehr geehrte Ausbildungsbetriebe, sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
auch im Schuljahr 2020/2021 wird uns die Corona-Pandemie vor große Herausforderungen stellen. Die Aufnahme des Unterrichts in vollständigen Klassen oder Lerngruppen ohne Mindestabstand ist nur bei Einhaltung der Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen und der gegenseitigen Rücksichtnahme umsetzbar. Für den Betrieb der Schulen ist dabei die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zum Infektionsschutz unerlässlich. Um das Ansteckungsrisiko mit SARS -CoV-2 möglichst gering zu halten, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts ein zentraler Aspekt des lnfektionsschutzes.
Bitte beachten Sie, dass in Baden-Württemberg ab dem 14. September 2020 an allen weiterführenden Schulen ab Klasse fünf (an SBBZ ab der Hauptstufe) und an allen beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft die Pflicht besteht, außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (explizit ausgenommen sind Unterrichtsräume, die zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie die Nahrungsaufnahme). Jede Person, die ab diesem Zeitpunkt auf dem Schulgelände und im Schulgebäude außerhalb des Unterrichtsraums auf entsprechenden Begegnungsflächen unterwegs ist (insbesondere auf den Fluren, in den Treppenhäusern, auf dem Schulhof oder auf den Toiletten), muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Selbstverständlich ist das freiwillige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts möglich.
Die Schülerinnen und Schüler haben daher zum Schulstart eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung mitzubringen. Bei fehlender Mund-Nasen-Bedeckung wird kein Zutritt zur Schule gewährt.
Ich weise Sie eindringlich darauf hin, dass die folgenden Regelungen der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne zwingend zu beachten sind:
Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen Kontakt zu einer infizierten Person oder auf Grund von Krankheitssymptomen
Um das Infektionsrisiko für alle am Schulbetrieb teilnehmenden Personen, für die Schülerinnen und Schüler ebenso wie für die Lehrkräfte und alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begrenzen, sieht die Corona-Verordnung Schule einen Ausschluss solcher Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Schulbetrieb vor,
- die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus Solche Symptome sind:
- Fieber ab 38°C,
- trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie B. Asthma),
- Störung des Geschmacks-oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens).
(Handreichung des Landesgesundheitsamts zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen)
Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen der Rückkehr aus einem „Risikogebiet“
Bei der Rückkehr aus einem anderen Staat, z. B. nach einer Urlaubsreise, kann zudem die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ den Schulbesuch ausschließen. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Staat als sog. „Risikogebiet“ ausgewiesen ist. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Sie wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Sofern solche Ausschlussgründe Ihnen bekannt sind oder bekannt werden, sind Sie verpflichtet,
- die Einrichtung umgehend zu informieren,
- den Schulbesuch Ihres Kindes umgehend zu beenden,
- Ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend von der Schule abzuholen, sofern es nicht selbst den Heimweg antreten kann.
§ 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule verpflichtet Sie dazu, schriftlich zu erklären, dass nach Ihrer Kenntnis keiner der Ausschlussgründe vorliegt und Sie die genannten Verpflichtungen erfüllen.
Sie werden/Ihr Kind wird am ersten Schultag ein entsprechendes Formblatt erhalten, mit dem Sie schriftlich zu erklären haben, dass Sie die genannten Verpflichtungen erfüllen. Vorab können Sie sich dieses Formblatt durch Anklicken des entsprechenden folgenden links herunterladen:
Corona-Unbedenklichkeitserklärung der Erziehungsberechtigten (für minderjährige Schüler/-innen)
Corona-Unbedenklichkeitserklärung der volljährigen Schüler/-innen
Sollte bei Ihnen oder bei Ihrem Kind ein beschriebener Ausschlussgrund vorliegen, ist ein Schulbesuch von Ihnen bzw. Ihrem Kind ab 14.09.2020 ausgeschlossen.
Am Montag, 14. September 2020 erfolgt die Einschulung aller Schülerinnen und Schüler der nachfolgenden Klassen, die neu in einen Bildungsgang der Ludwig-Erhard-Schule aufgenommen werden:
Der Unterricht für alle Fortführungsklassen des Vollzeitbereichs beginnt erst am Dienstag, den 15. September 2020 um 07:45 Uhr.
Eine Übersicht über die Unterrichtstage der Teilzeitklassen (Duale Berufsausbildung) entnehmen Sie bitte der Übersicht „Unterrichtstage Berufsschule A-/B-Wochen“.
Für den Schulstart wünsche ich den Schülerinnen und Schülern sowie allen Auszubildenden alles Gute und viel Erfolg im Schuljahr 2020/2021.
Alles Gute, beste Gesundheit und freundliche Grüße
Frank Steinhart
Schulleiter